Liebe IPA Freundinnen und IPA Freunde,
der Bundesvorstand hatte sich aufgrund der Corona – Pandemie Gedanken gemacht, wie der anstehende NK durchgeführt werden soll und kann. Nach meiner Wahrnehmung waren bei der Diskussion dabei folgende Gedanken „tragend“:
Insofern hatte sich im Bundesvorstand mehrheitlich die Auffassung / Meinung etabliert, den NK auf Juni 2021 (02.06.2021 bis 06.06.2021) zu verschieben. Darüber hatten wir als LG und auch unser Präsident Horst W. Bichl informiert.
Nun ist im Zuge der Information / der Veröffentlichung des beabsichtigten Datums der Bundesvorstand von den rechtlichen Bedenken eines IPA Mitgliedes (nicht aus NRW) in Kenntnis gesetzt worden. Diese Rechtsauffassung hält die Auffassung / die Meinung des Bundesvorstandes für rechtlich angreifbar und zweifelhaft. Dies wird wie folgt begründet:
Bei der IPA-Deutsche Sektion handelt es sich um einen rechtsfähigen Verein gem. § 25 BGB, der im Vereinsregister unter Nr. VR 1166 beim Amtsgericht in 66424 Homburg eingetragen ist.
In Art. 7 Nr. 3 der vorliegenden verbindlichen Satzungsvorschrift heißt es :
„Der Nationale Kongreß tritt alle drei Jahre zusammen.“
Eine Ausnahmeregelung von dieser Vorschrift ist in der IPA-Satzung nicht erkennbar!
Nach dem seit 28.03.2020 geltenden § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-.........Vereins-......-recht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ist a b w e i c h e n d von § 32 Abs. 2 BGB ein Beschluss o h n e Versammlung der Mitglieder ( hier Delegierte ) gültig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder (hier Delegierte ) und sonstige stimmberechtigten Personen an der Abstimmung beteiligt wurden, bis zu dem vom vertretungsberechtigten Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Für die in § 126 b BGB geregelte >Textform< genügen auch das einfache E-Mail oder ein Telefax.
Diese Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 3 gilt bis zum 31.12.2021.
Dies wird ergänzt um den Hinweis, dass durch die Nichtbeachtung der Satzung fehlerhafte Beschlüsse entstehen können; vgl. Rechtsprechung BGH vom 2.7.2007, Az. II ZR 111/05.
Unser Präsident Horst W. Bichl hat umgehend eine rechtliche Prüfung initiiert. Ich kann und möchte das vollumfänglich begrüßen und unterstützen, weil der NK als letztlich das höchste und wichtigste Gremium der IPA DS auch rechtlich einwandfrei und unangreifbar handeln muss.
Im Ergebnis ist also die Planung des nächsten NK „wieder ein Stück weit offen“. Ich teile euch dies für eure Planungen mit, aber auch, damit ihr die rechtliche Diskussion mitbekommt. Solltet ihr gleiche Gedanken entwickelt haben, so wisst ihr, dass eine Bewertung bereits in Auftrag gegeben ist.
Was die Wahl der Delegierten der IPA LG NRW betrifft, so vertreten wir die Auffassung, dass diese Wahl für die Wahlperiode in NRW gilt, d. h. eine Neuwahl von Delegierten / Ersatzdelegierten bis zum nächsten Landesdelegiertentag nicht zwingend erforderlich ist, auch und insbesondere bei einer Terminverschiebung innerhalb der „NRW – Legislaturperiode“.
Wir informieren euch weiter über den Diskussionsstand.
Gruß, bis dann und servo per amikeco
Dirk Zühlke